Książka Vorratsdatenspeicherung Siegfried Schwab

Vorratsdatenspeicherung

Das BVerfG schützt die Freiheit der Bürger

Język: Niemiecki
Oprawa: Miękka
Wydawca: Grin Publishing
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Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht...

Informacje o książce

Język
Niemiecki
Oprawa
Książka - Miękka
Data wydania
2010
strony
64
EAN
9783640744343
ISBN
3640744349
Enbook ID
01638142
Wydawca
Waga
95
Wymiary
148 x 210 x 4

Pełny opis

Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 1,0, Duale Hochschule Baden-Württemberg Mannheim, früher: Berufsakademie Mannheim, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Beschwerdeführer können sich auf die Grundrechte des Grundgesetzes jedoch insoweit berufen, als der Gesetzgeber bei der Umsetzung von Unionsrecht Gestaltungsfreiheit hat, das heißt durch das Unionsrecht nicht determiniert ist. Darüber hinaus sind Verfassungsbeschwerden auch insoweit zulässig, als angegriffene Vorschriften auf Richtlinienbestimmungen beruhen, die einen zwingenden Inhalt haben. Eine sechsmonatige, vorsorglich anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten durch private Dienstanbieter, wie sie die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 vorsieht, ist mit Art. 10 GG nicht schlechthin unvereinbar; auf einen etwaigen Vorrang dieser Richtlinie kommt es daher nicht an. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die gesetzliche Ausgestaltung einer solchen Datenspeicherung dem besonderen Gewicht des mit der Speicherung verbundenen Grundrechtseingriffs angemessen Rechnung trägt. Erforderlich sind hinreichend anspruchsvolle und normenklare Regelungen hinsichtlich der Datensicherheit, der Datenverwendung, der Transparenz und des Rechtsschutzes. Die Gewährleistung der Datensicherheit sowie die normenklare Begrenzung der Zwecke der möglichen Datenverwendung obliegen als untrennbare Bestandteile der Anordnung der Speicherungsverpflichtung dem Bundesgesetzgeber gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG. Demgegenüber richtet sich die Zuständigkeit für die Schaffung der Abrufregelungen selbst sowie für die Ausgestaltung der Transparenz- und Rechtsschutzbestimmungen nach den jeweiligen Sachkompetenzen.Das BVerfG sah in der umstrittenen Vorratsdatenspeicherung einen Verstoß gegen das Telekommunikationsgeheimnis. Es erklärte dieses für verfassungswidrig, die Regelungen sind damit nichtig. Eine Rekordzahl von 35.000 Bürgern hatte vor dem Bundesverfassungsgericht gegen die Speicherung der Telefon- und Internetdaten für sechs Monate geklagt. Damit müssen bisher gespeicherte Daten gelöscht werden. Mit Hilfe der über die gesamte Bevölkerung gespeicherten Daten könnten soziale und kommunikative Bewegungsprofile erstellt, geschäftliche Kontakte rekonstruiert sowie soziale Kontakte identifiziert werden.

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